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BGH, 20.09.2022 - 3 StR 231/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 30a BtMG; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe i.R.d. Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe i.R.d. Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 03.01.2022 - 6 KLs 2090 Js 69189/21
- BGH, 20.09.2022 - 3 StR 231/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.05.2021 - 1 StR 72/21
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und …
Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 3 StR 231/22
Eine Beteiligung des Angeklagten am Umsatz oder am zu erzielenden Gewinn des Geschäfts ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht (vgl. zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Transporttätigkeiten, etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 9 Rn. 4 mwN; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225). - BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft: Beteiligung eines …
Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 3 StR 231/22
Eine Beteiligung des Angeklagten am Umsatz oder am zu erzielenden Gewinn des Geschäfts ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht (…vgl. zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Transporttätigkeiten, etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 9 Rn. 4 mwN; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225). - BGH, 29.06.2022 - 3 StR 136/22
Abgrenzung von täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Beihilfe …
Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 3 StR 231/22
Nach den für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe anzulegenden Maßstäben (s. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 3 StR 136/22, juris Rn. 5 f. mwN) stellt sich das Verhalten des Angeklagten äußerlich als untergeordnete Unterstützung einer fremden Tat dar, nicht als Tatbeitrag, der im Rahmen eines gleichrangigen, arbeitsteiligen Vorgehens von einem Mittäter erbracht wird.